Umwelthaftpflicht

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Mit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes (USchadG) am 14.11.2007 rückwirkend zum 30.04.2007 werden diejenigen, die für solche Umweltschäden verantwortlich sind, erstmals auch für diese Schäden einen Ausgleich schaffen müssen. Der Verantwortliche muss dafür sorgen, dass entweder die geschützte Tierart wieder angesiedelt oder ein ökologischer Ausgleich geschaffen wird. Solche Maßnahmen können sehr schnell einige Zehntausend Euro kosten und einen selbständigen oder mittelständischen Unternehmer in finanzielle Bedrängnis bringen.

Das Umweltschadensgesetz normiert erstmals eine öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. War bisher in erster Linie die Allgemeinheit für die Beseitigung von Umweltschäden zuständig, ist dies nunmehr derjenige, der einen Umweltschaden oder die Gefahr eines solchen unmittelbar verursacht (sog. Verursacherprinzip). Das Gesetz gilt für Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht werden, die ab dem 30.04.2007 stattgefunden haben (sog. unechte Rückwirkung).

Unter Umweltschäden versteht man die Schädigung von Gewässern, des Bodens bei Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen. Letzteres bezeichnet man auch als Biodiversität oder biologische Vielfalt.

Verantwortlich ist jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht.

Dazu zählt jede Aktivität, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeit privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird.

Auch Arbeiten auf fremden Grundstücken (zum Beispiel Montagetätigkeiten, Bauarbeiten) sind berufliche Tätigkeiten im Sinne des Umweltschadensgesetzes.

Ebenso kann die Herstellung und Lieferung von Produkten (zum Beispiel Elektrogeräte, Chemikalien) die Ursache für einen Umweltschaden sein.

Einzelheiten regelt Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz.
Demzufolge haftet derjenige verschuldensunabhängig, der beispielsweise durch den Betrieb bestimmter genehmigungspflichtiger Anlagen (zum Beispiel Anlagen der Energiewirtschaft oder Anlagen für die Herstellung oder Bearbeitung von Metallen) oder infolge der Herstellung, Lagerung oder Verwendung gefährlicher Stoffe (Chemikalien, Pflanzenschutzmittel, Biozide) Umweltschäden verursacht.

Alle anderen, die keine berufliche Tätigkeit nach Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz ausüben, haften nur bei Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit).

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