Aufklärung & Erstinformation

nach den EU-Vermittlerrichtlinien


Inhaber: Fischer Alexander Versicherungsfachmann (BWV) und Schubert Simone Versicherungsfachfrau (BWV).

Wir sind Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung.

In unserer Eigenschaft als Versicherungsfachleute / -makler sind wir keine Juristen, Steuerberater oder Staatsdiener.

Es wird von uns ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Versicherungsverträge, Bausparverträge, Verträge, die der vermögenswirksamen Leistung oder Nutzung staatlicher Förderungen dienen, auch Berührungspunkte mit den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Arbeitslosenversicherung, gesetzlicher Unfallversicherung, Sozialamt und den Finanzbehörden und anderen Ämtern und Behörden) während der Vertragsdauer und ebenso im Leistungsfall haben können.

Wir verweisen daher unsere Kunde an einen sachkundigen Steuerberater (z.B.: Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen oder Versteuerung von Versicherungsleistungen), Juristen (z.B.: bei einem Rechtsstreit) bzw. die zuständigen Behörden und Ämtern (z.B.: Verwertung von Versicherungswerten bei Hartz IV).

Unsere Pflicht als Versicherungsmakler ist es, in Rahmen unserer Tätigkeit den Kunden nach seinen Wünschen und Zielen (Bedürfnissen) zu befragen. Dabei werden sowohl die Komplexität, als auch die jeweilige Situation des Kunden bei den angebotenen Versicherungen berücksichtigt, soweit hierfür Anlass besteht. Grundlage hierfür ist der Spartenmaklervertrag und der FS-Kontor SERVICE bzw. Vereinbarung über eine Honorarberatung.

Die Gründe für jeden zu einem bestimmten Produkt erteilten Rat werden unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades des angebotenen Produktes in einer Beratungsdokumentation festgehalten.

Wir als Versicherungsmakler werden unseren Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, außer es wurde im Einzelfall etwas anderes vereinbart.

Wir als Versicherungsmakler wirken insbesondere bei der Verwaltung, Betreuung und Erfüllung des Versicherungsvertrages im Rahmen der Maklervollmacht mit.

Liegt uns eine vom Kunden (Vollmachgeber) unterzeichnete Maklervollmacht oder -vertrag vor, sind wir berechtigt, den unterzeichnenden Kunden gegenüber den Gesellschaften zu vertreten, insbesondere Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber abzugeben und entgegen zunehmen, sowie Kündigungen zu bestehenden Verträgen auszusprechen oder Anträge einzureichen.

Der Maklervertrag kann von beiden Parteien (Kunde und Versicherungsmakler) jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.

Unsere Leistung als Versicherungsmakler wird durch die vom Versicherer zu tragende Courtage abgegolten. Diese Vergütung ist Bestandteil der Versicherungsprämie.

Erbringen wir im Auftrag des Kunden Leistungen, die keine Courtage durch den Versicherer an uns auslösen, sind wir berechtigt hierfür eine laufende Servicevergütung bzw. eine einmalige Kostennote zu erheben.

Als Versicherungsmakler erfüllen wir unsere Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Die Haftung für die Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten ist auf eine Million Euro beschränkt. Siehe auch Punkt 6 im MV.

Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Als Versicherungsmakler vermitteln wir Versicherungs-, Bauspar- und vermögenswirksame Leistungsverträge. Die Verträge werden aber direkt zwischen dem Kunden / Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen / Gesellschaft geschlossen.

Die vermittelten Verträge bestehen auf der Grundlage der:

  • allgemeinen Versicherungsbedingungen
  • die Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
  • Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (EGVVG)
  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  • Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (KfzPflVV)
  • Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 1,4,48,54,59-73, 84-92c, 93-104, 330, 341 a bis o
  • Einführungsgesetz zum HGB (EGHGB) Art. 32, 33
  • allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) §§ 1-11, 12-22, 23-24a,25-30
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Auszug §§ 104-113, 119-144, 145-157, 164-181,
  •      249-255, 276-278, 330-332, 651k, 823-853,1045,1046,1127-1130,1629,1643,1822,
  • Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (WettbRiLi)
  • Die Maklervollmacht oder –vertrag entbindet den Kunden nicht von seiner Mitwirkungspflicht.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kunde als direkter Vertragspartner in seiner Eigenschaft als VN dem VU, und als Vollmachtgeber dem Versicherungsmakler gegenüber Melde- und Nachweisfristen und -pflichten hat.

1) Vorvertragliche Anzeigepflicht ( §19 – 21 VVG)

Der Kunde (Versicherungsnehmer, als auch versicherte bzw. mitversicherte Person) hat Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch das wissentliche Verschweigen von bekannten Risikoumständen stellt eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung dar. Hierzu zählen auch die in dem Zeitraum zwischen Antragstellung bis zum Vertragsbeginn eintretenden oder neu hinzu kommenden Risiken.

Durch unrichtige Angaben bzw. wissentliches Verschweigen entstehen nachteilige Folgen!

Ist die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (VVG § 16)

Der Versicherer ist dann von seiner Leistungspflicht im Schadensfall befreit. Bereits empfangene Leistungen sind dann verzinst an den Versicherer zurück zuzahlen! Zudem kann der Versicherer die Prämie bis zum Ablauf der Versicherungsperiode erheben.

2) Beitragszahlungspflicht

Hat der Kunde die Erstprämie oder Einmalbeitrag (§ 37 VVG) nicht gezahlt, ist der Versicherer berechtigt vom Vertrag zurück zutreten. Ist die Prämie nach Versicherungsbeginn zum Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Es besteht kein Versicherungsschutz.

Wurde eine Folgeprämie (§38 VVG) nicht rechtzeitig gezahlt, entstehen nicht nur zusätzliche Kosten. Wird diese Prämie nicht innerhalb einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gezahlt, ist der Versicherer nach Ablauf der gesetzten Frist von seiner Leistungspflicht im Schadensfall befreit, kann den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und die Prämie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode trotzdem erheben. Es besteht kein Versicherungsschutz.

3) Änderungen: z.B.: Bankdaten (bei vereinbarter Lastschrifteinzugsermächtigung), Adressänderungen, Umzug, Gefahrerhöhungen (z.B.: Gerüst vorm Haus usw.) Risikoerhöhungen (z.B.: bisher Kohleheizung / Umstellung auf Ölheizung oder Lagerung von Heizöl bzw. Anschaffung eines Hundes, Pferd...), -erweiterungen (z.B.: bisher 1.000ltr Öltank, neu über 1.000ltr Öltank / bisher ein Hund, neu Anschaffung eines zweiten Hundes....), -wegfall (z.B.: Hund verstorben, oder Abschaffung des Öltanks), Eintritt Sterbefall, Pflegefall, Geburt, Heirat, Scheidung usw.

4) Im Schadensfall besteht die Pflicht zur Schadensminderung. Der eingetretene Leistungsfall ist dem VU nach dem zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen fristgerecht und wahrheitsgemäß zu melden. Der VN ist verantwortlich, die vom VU zur Beurteilung des Leistungsfalls erforderlichen Nachweise dem VU gegenüber zu erbringen.

Seit 01.01.2008 gilt das neue VVG. Das bisher bekannte „Policenmodell" entfällt.

Es stehen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Kunden zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

1.) Antragsmodell: Nach erfolgter Beratung werden Ihnen von uns das Bedingungswerk und sonstige von Gesetz vorgesehenen Informationen zum Versicherungsvertrag in Textform zur Verfügung gestellt. Nach einer angemessenen Frist in einem weiteren Termin erfolgt die Antragsstellung. Der Versicherer (VU) prüft den Antrag und nimmt ihn abhängig vom Prüfungsergebnis durch Zusendung des Versicherungsscheins an. Der Versicherer kann auch den Antrag ablehnen oder mit Ausschlüssen oder Risikozuschlägen annehmen.

Mit Zugang des Versicherungsscheines beginnt Ihre Widerrufsfrist.

2.) Anfragemodell (Invitatio-): Nach erfolgter Beratung, richten Sie eine Anfrage an den Versicherer, ob dieser Ihr Risiko versichern würde. Der Versicherer unterbreitet Ihnen ein Angebot. Dieses Angebot enthält alle vom Gesetz vorgeschriebenen Informationen zum Versicherungsangebot. Sie als Versicherungsnehmer prüfen das Angebot und nehmen es durch Rücksendung der beiliegenden vorbereiteten Annahmeerklärung an. Diese, Ihre Vertragserklärung können Sie innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Sind in dem Zeitraum zwischen Ihrer Anfrage und Ihrer Annahmeerklärung zu Fragen, wonach der Versicherer ausdrücklich gefragt hat, Verschlechterungen eingetreten, so sind diese dem Versicherer zusammen mit Ihrer Annahmeerklärung anzuzeigen.

Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinforma­tionen gemäß der Ver­ordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Par­laments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezoge­ne Offenlegungspflich­ten im Finanzdienstleis­tungssektor

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen (z.B. Kursschwankungen, Wertverluste) auf den Wert der Investition/der Anlage (z.B. fondsgebundene Versicherung) haben können. Diese Risiken können einzelne Unternehmen, ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Beispiele für positive Kriterien:
Keine Armut
Kein Hunger
Gesundheit und Wohlergehen
Bildung
Geschlechtergleichheit
Keine Tierquälerei
Ökologische Land- und Forstwirtschaft
ressourcenschonende oder regionale Produkte und
Dienstleistungen.
sauberes Wasser
Klima- und Umweltschutz
Rohstoffeinsparung
Kreislaufwirtschaft
Vermeidung von Emissionen
Vermeidung von Müll
naturverträgliche, bezahlbare und regenerative Energien sowie Wärmekonzepte, (z.B.: Windenergie, Photovoltaik, Dezentrale Energiegewinnung und -speicherung, Wasserkraft)

Beispiele für negative Kriterien:
Jegliche Form von schädlichem Verhalten, das zur Verschlechterung der Lebensqualität von Menschen und Tieren beiträgt und/oder dem Erhalt der Natur schadet, sind für uns nicht mit Nachhaltigkeit und Transparenz zu vereinbaren.
Lobbyismus, Korruption
Umweltschädliches Verhalten
Stromerzeugung aus Kohle, Öl, Atomenergie
Verwendung von Erdgas
Giftstoffe, Gentechnik
schädliche Wirtschaftspraktiken
Waffen & Militärgüter
Suchtmittel
Speziesismus, Tierversuche, Massentierhaltung, Wilderei...
Menschen- und Arbeitsrechtsverletzungen
Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Zwang zur Prostitution
Verbot von gewerkschaftlicher Organisation
Diskriminierung

Wir verfolgen derzeit keine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie.
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir nur die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.
Über die jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Wir sind für die Richtigkeit dieser Informationen nicht verantwortlich.
Derzeit fehlen noch die technischen Regulierungsstandards der europäischen Aufsichtsbehörden sowie Informationen der Versicherungsgesellschaften, um detailliert prüfen zu können, welche nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen und wie diese in die Beratung einbezogen werden können.
Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt.
Wir beobachten die weiteren Entwicklungen und werden zu gegebener Zeit eine eigene Nachhaltigkeitsstrategie entwickeln, insbesondere nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Beratung berücksichtigen.
Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.
Grundsätzlich ist unsere Vergütung für die Vermittlung unabhängig von den Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsrisiken. Doch kann es nicht ausgeschlossen werden, dass einige der Versicherer die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen durch eine höhere Vergütung fördern. Einige Versicherer gewähren höhere Vergütung für die Vermittlung, wenn Nachhaltigkeitsrisiken nicht berücksichtigt werden. Wo dies erfolgt, wird die höhere Vergütung angenommen.
Die Entlohnung für Mitarbeiter ist grundsätzlich unabhängig von den Aus­wirkungen auf die Nachhaltigkeitsrisiken.
Bei der Beratung werden Nachhaltigkeitsrisiken -unter Verwendung der vorvertraglichen Informationen der Versicherer- einbezogen. Bei der Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, empfehlen wir dieses vorrangig.